Bundesrecht konsolidiert

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Normverbrauchsabgabegesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

14.08.2002

Außerkrafttretensdatum

23.05.2007

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Vergütung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsEine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn
    1. Ziffer eins
      feststeht, daß eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder
    3. Ziffer 3
      eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, vorliegt.
  2. Absatz 2Zuständig für die Vergütung ist in den Fällen der Ziffer eins und 2 das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen Sitz, seinen (Haupt-)-Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat in den Fällen der Ziffer 3, das für die Erhebung der, Umsatzsteuer des Leistungsempfängers zuständige Finanzamt. Ansonsten ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befaßt wird. Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.
  3. Absatz 3Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden.

Schlagworte

Hauptwohnsitz

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40034457

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P12/NOR40034457

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