Bundesrecht konsolidiert

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Normverbrauchsabgabegesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Abgabenerhebung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und der Änderung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 8, dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständig ist. Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung (Fälligkeitstag) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
  3. Absatz 3Ein gemäß Paragraph 201, BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den in den Absatz eins, oder 2 genannten Fälligkeitstag.

Schlagworte

Hauptwohnsitz

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40105900

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P11/NOR40105900

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