Bundesrecht konsolidiert

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Normverbrauchsabgabegesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

30.07.1992

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. § 15

Text

Abgabenerhebung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und der Änderung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 8, dem Finanzamt, das für die Einhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständig ist. Der Abgabenschuldner hat spätestens am zehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monat eine Anmeldung beim Finanzamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, dem Finanzamt, das für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig ist. Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung (Fälligkeitstag) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
  3. Absatz 3Ein gemäß Paragraph 201, BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den in den Absatz eins, oder 2 genannten Fälligkeitstag.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR12051119

Alte Dokumentnummer

N3199111851L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P11/NOR12051119

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