Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 3Paragraph 3, Abs. 2Absatz 2, UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3Paragraph 3, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2 und Abs. 3Absatz 3, befreiten Kraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3Paragraph 3, Abs. 4.Absatz 4,