Bundesrecht konsolidiert

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Normverbrauchsabgabegesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

09.01.1998

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte


Bezugszeitraum: Z 2 letzter Satz
vgl. Art. X Z 4, BGBl. Nr. 21/1995 und
BGBl. Nr. 50/1995

Text

Steuerbare Vorgänge

Paragraph eins,

Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:

  1. Ziffer eins
    Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie von Vorführkraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (Paragraph 2, UStG 1972) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen Vermietung.
  2. Ziffer 2
    Die gewerbliche Vermietung im Inland von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen und von Vorführkraftfahrzeugen durch einen Unternehmer, ausgenommen die gewerbliche Vermietung von Vorführkraftfahrzeugen an Unternehmer im Sinne der Ziffer eins und zum Zwecke der gewerblichen Weitervermietung. Der Ort der Vermietung richtet sich nach Paragraph 3, Absatz 11, UStG 1972; Paragraph 28, Absatz 7, UStG 1994 ist nicht anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Ziffer eins, oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach Paragraph 12, Absatz eins, erfolgt ist.
  4. Ziffer 4
    Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UStG 1972) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach Paragraph 3, Ziffer 3, befreiten Kraftfahrzeugen und von Vorführkraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach Paragraph 3, Ziffer 4, Inland ist das Bundesgebiet, ausgenommen Zollausschlußgebiete (Paragraph eins, Absatz 2, Zollgesetz 1988).

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR12054296

Alte Dokumentnummer

N3199545037J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P1/NOR12054296

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