Bundesrecht konsolidiert

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2. Wohnrechtsänderungsgesetz Art. 4 § 4

Kurztitel

2. Wohnrechtsänderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 68/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4 § 4

Inkrafttretensdatum

01.03.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

2. WÄG

Index

98/03 Wohnbaufinanzierung

Text

ABSCHNITT II

Einmalig erweiterte Befristungsmöglichkeit bei Vermietung unvermietet leerstehender Wohnungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsFür Wohnungen in Gebäuden mit mehr als zwei selbständigen Wohnungen kann unbeschadet des Paragraph 29, des Mietrechtsgesetzes in einem Hauptmietvertrag für eine Wohnung eine drei Jahre nicht übersteigende Vertragsdauer schriftlich vereinbart werden, wenn die Wohnung spätestens ab 15. November 1990 nachweisbar unvermietet leersteht und nach dem 1. März 1991 bis längstens 31. Dezember 1991 vermietet wird.
  2. Absatz 2Nachweisbar unvermietet leer steht im Sinne des Absatz eins, eine Wohnung dann, wenn
    1. Ziffer eins
      sie der Benützer auf Grund eines gerichtlichen Exekutionstitels spätestens am 15. November 1990 geräumt hat, oder
    2. Ziffer 2
      sich die Leerstehung aus den ordnungsgemäß gelegten Abrechnungen nach den mietrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften über die Kalenderjahre 1989 und 1990 ergibt.
  3. Absatz 3Eine einmalige Verlängerung um bis zu weiteren drei Jahren ist zulässig, sofern der Hauptmietzins nicht höher ist, als der ursprünglich vereinbarte, zulässige Hauptmietzins unter Berücksichtigung der Indexveränderungen im Ausmaß des Paragraph 16, Absatz 4, des Mietrechtsgesetzes; Mietzinsvorschriften in förderungsrechtlichen Bestimmungen werden hiedurch nicht berührt.
  4. Absatz 4Wird ein nach Maßgabe dieser Absätze befristeter Mietvertrag mit dem ausdrücklichen Hinweis „Befristeter Mietvertrag gemäß Paragraph 4, Art. römisch IV 2. WÄG“ vergebührt, so ist die nach Absatz 3, zulässige einmalige Verlängerung gebührenfrei.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10012053

Dokumentnummer

NOR12152662

Alte Dokumentnummer

N9199114275J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/68/A4P4/NOR12152662

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