(3)Absatz 3Die Hauptwahlkommission hat die eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen. Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind vom Wahlvorschlag zu streichen. Die Nennung eines anderen Wahlwerbers kann innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Verständigung von der Streichung erfolgen. Mängel eines Wahlvorschlages durch fehlende Bezeichnung oder fehlende Wahlwerbererklärungen oder Nichtvorliegen der notwendigen Zahl an Unterstützungserklärungen können binnen einer Frist von zehn Tagen behoben werden, widrigenfalls der Wahlvorschlag nicht zuzulassen ist beziehungsweise im Fall des Fehlens einer Wahlwerbererklärung der Wahlwerber vom Wahlvorschlag zu streichen ist. Weisen mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen oder Kurzbezeichnungen wahlwerbender Gruppen auf, so gilt § 44 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die gültigen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission so zu verlautbaren, daß die Wahlberechtigten von ihrem wesentlichen Inhalt zeitgerecht Kenntnis nehmen können. Für die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge in der Verlautbarung angeführt werden, ist maßgeblich, wie viele Kammerräte von einer wahlwerbenden Gruppe bereits bei der letzten Arbeiterkammerwahl in die Vollversammlung gewählt wurden, bei gleicher Mandatszahl entscheidet die bei der letzten Wahl ermittelte Gesamtzahl der für eine wahlwerbende Gruppe abgegebenen Stimmen. Die Wahlvorschläge jener wahlwerbenden Gruppen, die nicht in der Vollversammlung vertreten sind, werden nach den anderen Wahlvorschlägen entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Einbringung angeführt.Die Hauptwahlkommission hat die eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen. Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind vom Wahlvorschlag zu streichen. Die Nennung eines anderen Wahlwerbers kann innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Verständigung von der Streichung erfolgen. Mängel eines Wahlvorschlages durch fehlende Bezeichnung oder fehlende Wahlwerbererklärungen oder Nichtvorliegen der notwendigen Zahl an Unterstützungserklärungen können binnen einer Frist von zehn Tagen behoben werden, widrigenfalls der Wahlvorschlag nicht zuzulassen ist beziehungsweise im Fall des Fehlens einer Wahlwerbererklärung der Wahlwerber vom Wahlvorschlag zu streichen ist. Weisen mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen oder Kurzbezeichnungen wahlwerbender Gruppen auf, so gilt Paragraph 44, Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die gültigen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission so zu verlautbaren, daß die Wahlberechtigten von ihrem wesentlichen Inhalt zeitgerecht Kenntnis nehmen können. Für die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge in der Verlautbarung angeführt werden, ist maßgeblich, wie viele Kammerräte von einer wahlwerbenden Gruppe bereits bei der letzten Arbeiterkammerwahl in die Vollversammlung gewählt wurden, bei gleicher Mandatszahl entscheidet die bei der letzten Wahl ermittelte Gesamtzahl der für eine wahlwerbende Gruppe abgegebenen Stimmen. Die Wahlvorschläge jener wahlwerbenden Gruppen, die nicht in der Vollversammlung vertreten sind, werden nach den anderen Wahlvorschlägen entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Einbringung angeführt.