(3)Absatz 3Die gültigen Wahlvorschläge sind getrennt nach Wahlkörpern von der Hauptwahlkommission so zu verlautbaren, daß die Wahlberechtigten von ihrem wesentlichen Inhalt zeitgerecht Kenntnis nehmen können. Die Reihung der Wahlvorschläge ist in allen Wahlkörpern gleich. Für die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge in der Verlautbarung angeführt werden, ist maßgeblich, wie viele Kammerräte von einer wahlwerbenden Gruppe bereits bei der letzten Arbeiterkammerwahl in die Vollversammlung gewählt wurden, bei gleicher Mandatszahl entscheidet die bei der letzten Wahl ermittelte Gesamtzahl der für eine wahlwerbende Gruppe abgegebenen Stimmen. Die Wahlvorschläge jener wahlwerbenden Gruppen, die nicht in der Vollversammlung vertreten sind, werden nach den anderen Wahlvorschlägen entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Einbringung angeführt.