Bundesrecht konsolidiert

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Kapitalmarktgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalmarktgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 625/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

20.07.2019

Abkürzung

KMG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Nachtrag zum Prospekt

Paragraph 6,
  1. Absatz einsJeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Bewertung der Wertpapiere oder Veranlagungen beeinflussen könnten und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder, falls später, der Eröffnung des Handels an einem geregelten Markt auftreten oder festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt genannt werden. Dieser Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) ist vom Antragsteller (Paragraph 8 a, Absatz eins,) unverzüglich zumindest gemäß denselben Regeln zu veröffentlichen und zu hinterlegen, wie sie für die Veröffentlichung und Hinterlegung des ursprünglichen Prospektes galten. Gleichzeitig mit der Veröffentlichung ist der Nachtrag vom Antragsteller bei der FMA zur Billigung einzureichen und von dieser innerhalb von sieben Bankarbeitstagen ab Einlangen des Antrags bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 8 a, zu billigen; die FMA hat der Meldestelle eine Ausfertigung der Billigung zu übermitteln. Im Falle, dass das Ergebnis des Billigungsverfahrens zu einem geänderten Nachtragstext führt, ist auch dieser samt einem die bereits erfolgte Veröffentlichung richtigstellenden Hinweis zu veröffentlichen. Auch die Zusammenfassung und etwaige Übersetzungen davon sind erforderlichenfalls durch die im Nachtrag enthaltenen Informationen zu ergänzen.
  2. Absatz eins aIm Falle von Nachträgen zu Wertpapierprospekten hat der Antragsteller (Paragraph 8 a, Absatz eins,) nur die zunächst ungebilligt veröffentlichte Fassung des Nachtrags bei der Meldestelle mit der Erklärung zu hinterlegen, dass diese mit der zur Billigung bei der FMA eingereichten Fassung übereinstimmt. Für die Übersendung der gebilligten Endfassung des Nachtrags gilt Paragraph 8 a, Absatz 7, Satz 1.
  3. Absatz 2Betrifft der Prospekt ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, haben Anleger, die sich bereits zu einem Erwerb oder einer Zeichnung der Wertpapiere oder Veranlagungen verpflichtet haben, bevor der Nachtrag veröffentlicht wird, das Recht, ihre Zusagen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen, vorausgesetzt, dass der neue Umstand oder die Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit gemäß Absatz eins, vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots und der Lieferung der Wertpapiere oder Veranlagungen eingetreten ist. Diese Frist kann vom Emittenten oder vom Anbieter verlängert werden. Die Frist für das Widerrufsrecht ist im Nachtrag anzugeben. Paragraph 5, ist sinngemäß anzuwenden. Handelt es sich bei den Anlegern hingegen um Verbraucher im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, so ist beim Angebot von Veranlagungen die in Paragraph 5, Absatz 4, genannte Frist anzuwenden.
  4. Absatz 3Die Frist gemäß Absatz eins, verkürzt sich um zwei Bankarbeitstage, sofern der FMA ein gemäß Paragraph 8, Absatz 2 a, kontrollierter Nachtrag oder im Zusammenhang mit Wertpapieren, die zum Handel an der Wiener Börse zugelassen werden sollen, ein mit Stellungnahme gemäß Paragraph 8, Absatz 2 c, versehener Nachtrag vorgelegt wurde.
  5. Absatz 4Bei Nachträgen (ändernden oder ergänzenden Angaben) von Prospekten von Veranlagungen entfällt das Erfordernis der Billigung durch die FMA. Diese Nachträge sind stattdessen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zu kontrollieren. Im übrigen gilt bei Nachträgen von Prospekten von Veranlagungen Absatz eins, mit der Maßgabe, dass der Anbieter den Kontrollvermerk des Prospektkontrollors unverzüglich an die Meldestelle zu übermitteln hat.

Anmerkung

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017

Im RIS seit

10.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

10003020

Dokumentnummer

NOR40198708

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/625/P6/NOR40198708

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