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Kapitalmarktgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalmarktgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 625/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

10.08.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

KMG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Ausnahmen von der Prospektpflicht

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Prospektpflicht gemäß Paragraph 2, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Wertpapiere des Bundes oder der Länder oder der Oesterreichischen Nationalbank sowie vom Bund oder den Ländern unbedingt und unwiderruflich garantierte Wertpapiere;
    2. Ziffer eins a
      Nichtdividendenwerte, die von einem EWR-Vertragsstaat oder von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaates oder einer Zentralbank eines EWR-Vertragsstaates ausgegeben werden, sofern im jeweiligen genannten EWR-Vertragsstaat Nichtdividendenwerte der Republik Österreich oder Nichtdividendenwerte der österreichischen Bundesländer oder Nichtdividendenwerte der Oesterreichischen Nationalbank ebenfalls und im gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind;
    3. Ziffer eins b
      Wertpapiere, die unbedingt und unwiderruflich von einem EWR-Vertragsstaat garantiert werden oder von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaats garantiert werden, sofern im jeweiligen genannten EWR-Vertragsstaat Wertpapiere von der Republik Österreich oder von den österreichischen Bundesländern garantierte Wertpapiere ebenfalls und im gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind;
    4. Ziffer 2
      Nichtdividendenwerte einer internationalen Organisation öffentlichen Rechts, der Österreich angehört und der Europäischen Zentralbank;
    5. Ziffer 3
      Nichtdividendenwerte, die von Kreditinstituten dauernd oder wiederholt begeben werden, sofern diese Wertpapiere
      1. Litera a
        nicht nachrangig, konvertibel (wandelbar) oder austauschbar sind;
      2. Litera b
        nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind;
      3. Litera c
        den Empfang rückzahlbarer Einlagen vergegenständlichen;
      4. Litera d
        von einem Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie 94/19/EG gedeckt sind.
      Bis zu einem Gesamtgegenwert von weniger als 50 Millionen Euro, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist, entfällt die Voraussetzung gemäß Litera c und d;
    6. Ziffer 4
      Anteilscheine gemäß dem römisch eins. Abschnitt und ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß dem römisch II. oder römisch III. Abschnitt des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie Anteilscheine gemäß Paragraph eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes;
    7. Ziffer 5
      Genußscheine gemäß Paragraph 6, Beteiligungsfondsgesetz;
    8. Ziffer 6
      Aktien, die den vorhandenen Aktieninhabern unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
    9. Ziffer 7
      Aktien, die im Austausch für bereits ausgegebene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser neuen Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;
    10. Ziffer 8
      Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten werden oder die anlässlich einer Verschmelzung angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern jeweils ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats denen eines Prospekts gleichwertig sind;
    11. Ziffer 9
      ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das sich an Anleger richtet, die bei jedem gesonderten Angebot Wertpapiere oder Veranlagungen ab einem Mindestbetrag von 50 000 Euro pro Anleger erwerben sowie ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro;
    12. Ziffer 10
      ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen über einen Gesamtgegenwert von weniger als 100 000 Euro, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist;
    13. Ziffer 11
      ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet;
    14. Ziffer 12
      Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber, dessen Wertpapiere bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
    15. Ziffer 13
      Anteile am Kapital der Zentralbanken der EWR-Vertragsstaaten;
    16. Ziffer 14
      Angebote, die sich an weniger als 100 natürliche oder juristische Personen pro EWR-Vertragsstaat richten, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt.
    17. Ziffer 15
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,)
    18. Ziffer 16
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,)
  2. Absatz 2Unbeschadet Absatz eins, Ziffer eins,, 1a, 1b, 2, 3 und 10 sind Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, berechtigt, einen Prospekt im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erstellen, wenn Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden. Wird hievon Gebrauch gemacht, sind damit auch alle Rechtsfolgen, die sich aus der Prospektpflicht gemäß Paragraph 2, oder Paragraph 74, BörseG ergeben, verbunden.
  3. Absatz 3Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren oder Veranlagungen, die zuvor Anwendungsfall der Ausnahmen von der Prospektpflicht gemäß Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 und 14 waren, ist als ein gesondertes Angebot anzusehen, wobei anhand der Begriffsbestimmung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu entscheiden ist, ob es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches Angebot handelt. Bei der Platzierung von Wertpapieren oder Veranlagungen durch Finanzintermediäre ist ein Prospekt zu veröffentlichen, wenn die endgültige Platzierung keine der gemäß Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 und 14 genannten Bedingungen erfüllt.
  4. Absatz 4Die FMA kann mittels Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß Absatz eins, Ziffer 6,, 8 und 12 festlegen. Für die Art der Veröffentlichung ist Paragraph 10, anzuwenden.
  5. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,)

Anmerkung

1. Umtauschrechte ergeben sich z.B bei Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen (siehe §§ 174 ff Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965).
2. Bezugsrechte siehe § 153 und §§ 159 ff (Bedingte Kapitalerhöhung) Aktiengesetz 1965.
3. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005.

Schlagworte

Umtauschrecht

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012

Gesetzesnummer

10003020

Dokumentnummer

NOR40066312

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/625/P3/NOR40066312

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