Bundesrecht konsolidiert

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Kapitalmarktgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalmarktgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 625/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

10.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Abkürzung

KMG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Prospektpflichtiges Angebot

Paragraph 2,
  1. Absatz einsEin öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde.
  2. Absatz 2Bei Veranlagungen ersetzt die Kontrolle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, die Billigung durch die FMA. Die Bestimmungen gemäß den Paragraphen 6 a,, 7a, 7b, 7c, 8a, 8b, 8c, 10 Absatz eins,, 10 Absatz 3, letzter Satz, 16c und 17b kommen bei öffentlichen Angeboten von Veranlagungen nicht zur Anwendung; für Zwecke der Paragraphen 15 und 16 ist ein kontrollierter Prospekt einem gebilligten Prospekt und die kontrollierten ändernden und ergänzenden Angaben sind den gebilligten ändernden und ergänzenden Angaben gleichzuhalten.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015

Gesetzesnummer

10003020

Dokumentnummer

NOR40066310

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/625/P2/NOR40066310

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