(1)Absatz einsDie Meldestelle nach diesem Bundesgesetz ist die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft. Sie hat die eingelangten Wertpapierprospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz auf das Vorhandensein der Billigung durch die FMA oder einer Notifizierungsbestätigung zu prüfen und aufzubewahren und die eingelangten Veranlagungsprospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz auf das Vorhandensein der erforderlichen Unterfertigungen (Emittent, Prospektkontrollor) gemäß § 8 Abs. 2 oder § 14 Z 2 zu prüfen und aufzubewahren. Führt die FMA gemäß § 8b Abs. 1 kein Billigungsverfahren durch, übermittelt sie der Meldestelle den Prospekt samt einer Bestätigung der Notifizierung des Prospekts; in diesem Fall entfällt die Prüfung der Meldestelle auf das Vorhandensein der Billigung durch die FMA; die Meldestelle darf die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz frühestens 15 Jahre nach der Hinterlegung bei der Meldestelle vernichten. Die Meldestelle ist berechtigt, für ihre Tätigkeit den meldenden oder hinterlegenden Anbietern eine angemessene Vergütung zu verrechnen.Die Meldestelle nach diesem Bundesgesetz ist die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft. Sie hat die eingelangten Wertpapierprospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz auf das Vorhandensein der Billigung durch die FMA oder einer Notifizierungsbestätigung zu prüfen und aufzubewahren und die eingelangten Veranlagungsprospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz auf das Vorhandensein der erforderlichen Unterfertigungen (Emittent, Prospektkontrollor) gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder Paragraph 14, Ziffer 2, zu prüfen und aufzubewahren. Führt die FMA gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, kein Billigungsverfahren durch, übermittelt sie der Meldestelle den Prospekt samt einer Bestätigung der Notifizierung des Prospekts; in diesem Fall entfällt die Prüfung der Meldestelle auf das Vorhandensein der Billigung durch die FMA; die Meldestelle darf die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz frühestens 15 Jahre nach der Hinterlegung bei der Meldestelle vernichten. Die Meldestelle ist berechtigt, für ihre Tätigkeit den meldenden oder hinterlegenden Anbietern eine angemessene Vergütung zu verrechnen.