Bundesrecht konsolidiert

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Kapitalmarktgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalmarktgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 625/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

14.06.2003

Außerkrafttretensdatum

09.08.2005

Abkürzung

KMG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Meldestelle

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Meldestelle nach diesem Bundesgesetz ist die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft. Sie hat die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz auf das Vorhandensein der erforderlichen Mindestunterfertigungen (Emittent, Prospektkontrollor) zuzüglich der Beifügungen im Sinne des Paragraph 8, oder Paragraph 14, Ziffer 2, zu prüfen und aufzubewahren; die Meldestelle darf die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz frühestens sieben Jahre nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 7, vernichten. Die Meldestelle ist berechtigt, für ihre Tätigkeit den Anbietern angemessene Kostenersätze zu verrechnen.
  2. Absatz 2Die Meldestelle ist verpflichtet, binnen drei Werktagen Anfragen darüber zu beantworten, ob für Wertpapiere oder Veranlagungen, die Gegenstand der Anfrage sind, ein Prospekt oder sonstige Angaben nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht und der Meldestelle übermittelt wurden und ob der Prospekt oder die sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Unterfertigungen aufweisen. Gleichzeitig sind über Anfrage Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung und Abholstelle und ein allfälliger Versicherer des Prospektkontrollors anzugeben. Zu diesem Zweck hat der Anbieter die Meldestelle, sofern sich dies aus dem eingelangten Prospekt oder aus den eingelangten Angaben über die Änderungen oder Ergänzungen nicht ohnehin ergibt, über Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung und Abholstellen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Über Verlangen hat die Meldestelle Abschriften des Prospektes oder der sonstigen Angaben an Interessenten gegen Kostenersatz zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Meldestelle hat ferner
    1. Ziffer eins
      aus den Prospekten die Angaben über die Wertpapiere, die Veranlagungen und die Emittenten statistisch und automationsunterstützt auszuwerten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      das Bundesministerium für Finanzen, die FMA und die Oesterreichische Nationalbank regelmäßig über die wahrgenommenen Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt sowie unverzüglich aus besonderem Anlaß zu unterrichten;
    3. Ziffer 3
      der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf Daten basierend auf Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz und auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen zu ermöglichen.
  4. Absatz 4Die Meldestelle hat dem Anbieter auf Verlangen eine Bescheinigung über die Übermittlung des Prospekts und allfälliger sonstiger Angaben nach diesem Bundesgesetz und über das Vorhandensein der erforderlichen Mindestunterfertigungen gemäß Absatz eins, auszustellen. Diese Bescheinigung gilt als Billigung im Sinne der Richtlinie 89/298/EWG.
  5. Absatz 5Die Meldestelle hat mit den in den EWR-Mitgliedstaaten ansässigen Zulassungs- und Hinterlegungsstellen im Rahmen ihrer Befugnisse und Aufgaben zusammenzuarbeiten und diesen die für die Zusammenarbeit erforderlichen Angaben zu übermitteln; dies jedoch nur sofern bei diesen Stellen eine dem Bankgeheimnis (Paragraph 38, BWG) im wesentlichen vergleichbare Geheimhaltung gewährleistet ist. Ansonsten sind die Bestimmungen über das Bankgeheimnis nach dem BWG auch auf die Tätigkeit der Meldestelle nach diesem Bundesgesetz anzuwenden, soweit jene nicht nach Paragraph 12, auskunftspflichtig ist.

Schlagworte

Zulassungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2012

Gesetzesnummer

10003020

Dokumentnummer

NOR40041916

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/625/P12/NOR40041916

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