Bundesrecht konsolidiert

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Kapitalmarktgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalmarktgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 625/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

KMG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Meldestelle

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Meldestelle nach diesem Bundesgesetz ist die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft. Sie hat die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz auf das Vorhandensein der erforderlichen Mindestunterfertigungen (Emittent, Prospektkontrollor) zuzüglich der Beifügungen im Sinne des Paragraph 8, oder Paragraph 14, Ziffer 2, zu prüfen und aufzubewahren; die Meldestelle darf die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz frühestens sieben Jahre nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 7, vernichten. Die Meldestelle ist berechtigt, für ihre Tätigkeit den Anbietern angemessene Kostenersätze zu verrechnen.
  2. Absatz 2Die Meldestelle ist verpflichtet, binnen drei Werktagen Anfragen darüber zu beantworten, ob für Wertpapiere oder Veranlagungen, die Gegenstand der Anfrage sind, ein Prospekt oder sonstige Angaben nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht und der Meldestelle übermittelt wurden und ob der Prospekt oder die sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Unterfertigungen aufweisen. Gleichzeitig sind über Anfrage Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung und Abholstelle und der Versicherer eines allfälligen Gutachters anzugeben. Zu diesem Zweck hat der Anbieter die Meldestelle, sofern sich dies aus dem eingelangten Prospekt oder aus den eingelangten Angaben über die Änderungen oder Ergänzungen nicht ohnehin ergibt, über Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung und Abholstellen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Über Verlangen hat die Meldestelle Abschriften des Prospektes oder der sonstigen Angaben an Interessenten gegen Kostenersatz zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Meldestelle hat ferner
    1. Ziffer eins
      aus den Prospekten die Angaben über die Wertpapiere, die Veranlagungen und die Emittenten statistisch und automationsunterstützt auszuwerten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      das Bundesministerium für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank regelmäßig über die wahrgenommenen Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt sowie unverzüglich aus besonderem Anlaß zu unterrichten;
    3. Ziffer 3
      dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf Daten basierend auf Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz und auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2012

Gesetzesnummer

10003020

Dokumentnummer

NOR12035802

Alte Dokumentnummer

N2199117608J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/625/P12/NOR12035802

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