für alle Drittstaatsemittenten von Wertpapieren, die nicht in lit. b genannt sind, je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters bzw. der die Zulassung beantragenden Person entweder der EWR-Vertragsstaat, in dem die Wertpapiere erstmals nach dem 31. Dezember 2003 öffentlich angeboten werden sollen, oder der EWR-Vertragsstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt gestellt wird, vorbehaltlich einer späteren Wahl durch den Drittstaatsemittenten, wenn der Herkunftsmitgliedstaat nicht gemäß seiner Wahl bestimmt wurde;für alle Drittstaatsemittenten von Wertpapieren, die nicht in Litera b, genannt sind, je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters bzw. der die Zulassung beantragenden Person entweder der EWR-Vertragsstaat, in dem die Wertpapiere erstmals nach dem 31. Dezember 2003 öffentlich angeboten werden sollen, oder der EWR-Vertragsstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt gestellt wird, vorbehaltlich einer späteren Wahl durch den Drittstaatsemittenten, wenn der Herkunftsmitgliedstaat nicht gemäß seiner Wahl bestimmt wurde;