Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 93

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

9. Teil

Informationspflichten

Sicherheitsbericht

Paragraph 93, (1) Die Bundesregierung hat dem National- und dem Bundesrat jährlich den Bericht über die innere Sicherheit zu erstatten.

  1. Absatz 2Der Sicherheitsbericht enthält einen Bericht über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes im abgelaufenen Jahre, der über die Schwerpunkte der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden, der Sicherheitsakademie und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Aufschluß gibt. Darüber hinaus enthält der Sicherheitsbericht die Kriminal- und Verurteiltenstatistik dieses Jahres, Angaben über kriminalpolitisch wesentliche Entwicklungen aus der Sicht der Bundesminister für Inneres und für Justiz, das Ergebnis der stichprobenweise vorgenommenen Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einzelner DNA-Untersuchungen (Paragraph 67,), statistische Angaben über die in diesem Jahr gemäß den Paragraphen 88 bis 90 geführten Verfahren sowie über die gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erhobenen Vorwürfe aus disziplinar- und strafrechtlicher Sicht. Schließlich enthält der Sicherheitsbericht die in diesem Jahr vom Menschenrechtsbeirat erstatteten Empfehlungen samt den zugehörigen qualifizierten Mindermeinungen und den in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen.

Schlagworte

Nationalrat, Kriminalstatistik, Disziplinarrecht

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40060707

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P93/NOR40060707

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