Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sicherheitspolizeigesetz § 91c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91c

Inkrafttretensdatum

01.08.2016

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Befassung des Rechtsschutzbeauftragten

Paragraph 91 c,
  1. Absatz einsDie Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten von jeder Ermittlung personenbezogener Daten durch Observation (Paragraph 54, Absatz 2,) und deren technische Unterstützung (Paragraph 54, Absatz 2 a,), durch verdeckte Ermittlung (Paragraph 54, Absatz 3 und 3a), durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4,), durch Verarbeiten von Daten, die andere mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten er- und übermittelt haben (Paragraph 53, Absatz 5,) unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist der Rechtsschutzbeauftragte über Auskunftsverlangen (Paragraph 53, Absatz 3 a, Ziffer 2 bis 4 und 3b), die Information Betroffener (Paragraph 53, Absatz 3 c,), den Einsatz technischer Mittel zur Lokalisierung einer Endeinrichtung (Paragraph 53, Absatz 3 b,) sowie den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4 b,) ehestmöglich zu informieren. Dem Rechtschutzbeauftragten obliegt die Prüfung der nach diesem Absatz erstatteten Meldungen.
  2. Absatz 2Sicherheitsbehörden, die die Überwachung öffentlicher Orte mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten im Sinne des Paragraph 54, Absatz 6 und 7 oder die Führung einer Datenanwendung gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2 und 6 beabsichtigen, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Der tatsächliche Einsatz der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder die Aufnahme der Datenanwendung darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten erfolgen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,)

Schlagworte

Bildaufzeichnungsgerät

Im RIS seit

01.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2024

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40185373

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P91c/NOR40185373

Navigation im Suchergebnis