Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 91c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91c

Inkrafttretensdatum

09.05.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Befassung des Rechtsschutzbeauftragten

Paragraph 91 c, (1) Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten von jeder Ermittlung personenbezogener Daten durch verdeckte Ermittlung (Paragraph 54, Absatz 3,), durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4,) oder durch Verarbeiten von Daten, die andere mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten er- und übermittelt haben (Paragraph 53, Absatz 5,) unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen. Für derartige Maßnahmen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung gilt Absatz 3, Darüber hinaus ist der Rechtsschutzbeauftragte über den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4 b,) zu informieren.

  1. Absatz 2Sicherheitsbehörden, die die Überwachung öffentlicher Orte mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten im Sinne des Paragraph 54, Absatz 6 und 7 beabsichtigen, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Der tatsächliche Einsatz der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten erfolgen.
  2. Absatz 3Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß Paragraph 21, Absatz 3, stellt, haben vor der Durchführung der Aufgabe die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten im Wege des Bundesministers für Inneres einzuholen. Dasselbe gilt, wenn beabsichtigt ist, im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung (Paragraph 21, Absatz 3,) besondere Ermittlungsmaßnahmen nach Paragraph 54, Absatz 3 und 4 zu setzen oder gemäß Paragraph 53, Absatz 5, ermittelte Daten weiterzuverarbeiten.

Schlagworte

Bildaufzeichnungsgerät

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40077323

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P91c/NOR40077323

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