Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Beachte

zum Inkrafttreten vgl. § 94 Abs. 43 und 44

Text

Zulässigkeit der Verarbeitung

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDie Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten
    1. Ziffer eins
      für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (Paragraph 19,);
    2. Ziffer 2
      für die Abwehr krimineller Verbindungen (Paragraphen 16, Absatz eins, Ziffer 2 und 21);
    Anmerkung, Ziffer 2 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,)
    1. Ziffer 3
      für die Abwehr gefährlicher Angriffe (Paragraphen 16, Absatz 2 und 3 sowie 21 Absatz 2,); einschließlich der im Rahmen der Gefahrenabwehr notwendigen Gefahrenerforschung (Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 28 a,);
    2. Ziffer 4
      für die Vorbeugung wahrscheinlicher gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt (Paragraph 22, Absatz 2 und 3) oder für die Vorbeugung gefährlicher Angriffe mittels Kriminalitätsanalyse, wenn nach der Art des Angriffes eine wiederholte Begehung wahrscheinlich ist;
    3. Ziffer 5
      für Zwecke der Fahndung (Paragraph 24,);
    4. Ziffer 6
      um bei einem bestimmten Ereignis die öffentliche Ordnung aufrechterhalten zu können.
    Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,)
  2. Absatz 2Die Sicherheitsbehörden dürfen Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet haben, für die Zwecke und unter den Voraussetzungen nach Absatz eins, verarbeiten; ein automationsunterstützter Datenabgleich im Sinne des Paragraph 141, StPO ist ihnen jedoch untersagt. Bestehende Übermittlungsverbote bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften, den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den von diesen betriebenen Anstalten Auskünfte zu verlangen, die sie für die Abwehr gefährlicher Angriffe oder für die Abwehr krimineller Verbindungen benötigen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nur zulässig, soweit andere öffentliche Interessen die Abwehrinteressen überwiegen oder eine über die Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht.
  4. Absatz 3 aDie Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,) und sonstigen Diensteanbietern (Paragraph 3, Ziffer 2, Vorheriger SuchbegriffE-Commerce-Gesetz - ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,) Auskünfte zu verlangen:
    1. Ziffer eins
      über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses wenn dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      über die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung zur Abwehr
      1. Litera a
        einer konkreten Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (Paragraph 19,),
      2. Litera b
        eines gefährlichen Angriffs (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,) oder
      3. Litera c
        einer kriminellen Verbindung (Paragraph 16, Absatz , Ziffer 2,) benötigen,
    3. Ziffer 3
      über Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung zur Abwehr
      1. Litera a
        einer konkreten Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§19),
      2. Litera b
        eines gefährlichen Angriffs (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,) oder
      3. Litera c
        einer kriminellen Verbindung (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,) benötigen,
    4. Ziffer 4
      über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluss geführtes Gespräch durch Bezeichnung eines möglichst genauen Zeitraumes und der passiven Teilnehmernummer, wenn dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr gefährlicher Angriffe erforderlich ist.
  5. Absatz 3 bIst auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine gegenwärtige Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen besteht, sind die Sicherheitsbehörden zur Hilfeleistung oder Abwehr dieser Gefahr berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Standortdaten und die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) der vom Gefährder oder von dem gefährdeten oder diesen begleitenden Menschen mitgeführten Endeinrichtung zu verlangen sowie technische Mittel zur Lokalisierung der Endeinrichtung zum Einsatz zu bringen.
  6. Absatz 3 cIn den Fällen der Absatz 3 a und 3b trifft die Sicherheitsbehörde die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskünfte unverzüglich und im Fall des Absatz 3 b, gegen Ersatz der Kosten nach der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004,, zu erteilen. Im Falle des Absatz 3 b, hat die Sicherheitsbehörde dem Betreiber überdies unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden eine schriftliche Dokumentation nachzureichen. In den Fällen des Absatz 3 a, Ziffer 3, sowie Absatz 3 b, ist die Sicherheitsbehörde verpflichtet, den  Betroffenen darüber zu informieren, dass eine Auskunft zur Zuordnung seines Namens oder seiner Anschrift zu einer bestimmten IP-Adresse (Paragraph 53, Absatz 3 a, Ziffer 3,)  oder zur Standortbeauskunftung (Paragraph 53, Absatz 3 b,) eingeholt wurde, sofern hiefür die Verwendung von Vorratsdaten gemäß Paragraph 99, Absatz 5, Ziffer 3, oder 4 in Verbindung mit Paragraph 102 a, TKG 2003 erforderlich war. Dabei sind dem Betroffenen nachweislich und ehestmöglich die Rechtsgrundlage sowie das Datum und die Uhrzeit der Anfrage bekannt zu geben. Die Information Betroffener kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Ermittlungszweck gefährdet wäre, und kann unterbleiben, wenn der Betroffene bereits nachweislich Kenntnis erlangt hat oder die Information des Betroffenen unmöglich ist.
  7. Absatz 3 dDie Sicherheitsbehörden sind zur Vorbeugung und Abwehr gefährlicher Angriffe gegen die Umwelt berechtigt, von Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden Auskünfte über von diesen genehmigte Anlagen und Einrichtungen zu verlangen, bei denen wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, der Lagerung, Verwendung oder Produktion von Stoffen, der Betriebsweise, der Ausstattung oder aus anderen Gründen besonders zu befürchten ist, dass im Falle einer Abweichung der Anlage oder Einrichtung von dem der Rechtsordnung entsprechenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit mehrerer Menschen oder in großem Ausmaß eine Gefahr für Eigentum oder Umwelt entsteht. Die ersuchte Behörde ist verpflichtet, die Auskunft zu erteilen.
  8. Absatz 4Abgesehen von den Fällen der Absatz 2 bis 3b und 3d sind die Sicherheitsbehörden für Zwecke des Absatz eins, berechtigt, personenbezogene Daten aus allen anderen verfügbaren Quellen durch Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Zugriff etwa auf im Internet öffentlich zugängliche Daten, zu verarbeiten.
  9. Absatz 5Die Sicherheitsbehörden sind im Einzelfall berechtigt, für die Zwecke des Absatz eins, personenbezogene Bild- und Tondaten zu verarbeiten, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bildaufnahmegeräten rechtmäßig verarbeitet und der Sicherheitsbehörde freiwillig übermittelt haben. Nicht zulässig ist die Verarbeitung von personenbezogenen Bilddaten über nichtöffentliches Verhalten. Die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs, sofern letzteren ein öffentlicher Versorgungsauftrag zukommt, die zulässigerweise einen öffentlichen Ort mit Bildaufnahmegeräten überwachen, sind im Einzelfall für die Zwecke der Vorbeugung wahrscheinlicher oder Abwehr gefährlicher Angriffe, der Abwehr krimineller Verbindungen sowie der Fahndung verpflichtet, die auf diese Weise erlangten Bild- und Tondaten auf Verlangen unverzüglich der Sicherheitsbehörde in einem üblichen technischen Format weiterzugeben oder Zugang zur Bildaufnahme zu gewähren, um sie für die genannten Zwecke zu verarbeiten. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem solchen Verlangen darf der verpflichtete Rechtsträger die verlangten Bild- und Tondaten nicht löschen. Bei jeder Verarbeitung von Bild- und Tondaten ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) zum Anlass wahren.

Schlagworte

Bildaufzeichnungsgerät

Im RIS seit

18.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40202114

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P53/NOR40202114

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