Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 49b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49b

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Gefährderansprache

Paragraph 49 b,

Menschen, die Verwaltungsübertretungen nach Paragraphen 81, oder 82 oder nach dem Pyrotechnikgesetz in unmittelbarem Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen begangen haben, und von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie auch in unmittelbarem Zusammenhang mit künftigen Sportgroßveranstaltungen solche Verwaltungsübertretungen begehen werden, können von der Sicherheitsbehörde vorgeladen werden, um über das rechtskonforme Verhalten bei solchen Veranstaltungen nachweislich belehrt zu werden. Paragraph 19, AVG gilt.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40093212

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P49b/NOR40093212

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