Bundesrecht konsolidiert

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Schwankungsrückstellungs-Verordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schwankungsrückstellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 545/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

23.10.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. § 16

Text

Sollbetrag

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Sollbetrag der Schwankungsrückstellung beträgt in der Hagel- und Kreditversicherung das Sechsfache, in allen anderen Versicherungszweigen das Viereinhalbfache der Standardabweichung der Schadensätze des Beobachtungszeitraums vom durchschnittlichen Schadensatz multipliziert mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Bilanzjahres.
  2. Absatz 2Unterschreitet der durchschnittliche Schadensatz den Grenzschadensatz, so ist in allen Versicherungszweigen außer in der Hagelversicherung die dreifache Differenz zwischen Grenzschadensatz und durchschnittlichem Schadensatz multipliziert mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Bilanzjahres von dem nach Absatz eins, ermittelten Betrag abzuziehen.
  3. Absatz 3Die Schwankungsrückstellung darf den Sollbetrag nicht überschreiten. Würde sich durch Zuführungen gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 11, eine Überschreitung des Sollbetrags ergeben, so ist die Zuführung entsprechend zu kürzen. Liegt der Sollbetrag am Ende des Bilanzjahres unter der Schwankungsrückstellung zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres, so muß im Bilanzjahr jedenfalls der Differenzbetrag aufgelöst werden. Für die Auflösung gilt Paragraph 13, Absatz eins,

Schlagworte

Hagelversicherung

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10007108

Dokumentnummer

NOR12077321

Alte Dokumentnummer

N5199110015Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/545/P9/NOR12077321

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