Bundesrecht konsolidiert

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Schwankungsrückstellungs-Verordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schwankungsrückstellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 545/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

23.10.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. § 16

Text

2. Abschnitt
Bildung, Höhe und Auflösung

Voraussetzungen

Paragraph 8,

Für jeden Versicherungszweig gemäß Paragraph eins, ist, getrennt für das direkte und das indirekte Geschäft, eine Schwankungsrückstellung gemäß dieser Verordnung zu bilden, wenn

  1. Ziffer eins
    die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre einschließlich des Bilanzjahres zwei Millionen Schilling übersteigen,
  2. Ziffer 2
    die Standardabweichung der Schadensätze des Beobachtungszeitraums vom durchschnittlichen Schadensatz mindestens 5 Prozentpunkte beträgt und
  3. Ziffer 3
    die Summe aus Schadensatz und Kostensatz mindestens einmal im Beobachtungszeitraum 100 vH überstiegen hat.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10007108

Dokumentnummer

NOR12077320

Alte Dokumentnummer

N5199110014Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/545/P8/NOR12077320

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