Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schwankungsrückstellungs-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
06.03.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Schadensatz, durchschnittlicher Schadensatz, Abweichung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDer Schadensatz eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis der abgegrenzten Versicherungsleistungen im Eigenbehalt einschließlich der Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung im Eigenbehalt zu den abgegrenzten Prämien im Eigenbehalt in Prozent.
(2)Absatz 2Der durchschnittliche Schadensatz ist das arithmetische Mittel der Schadensätze des Beobachtungszeitraums.
(3)Absatz 3Unter Abweichung ist die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Schadensatz des Beobachtungszeitraums und dem Schadensatz des jeweiligen Geschäftsjahres zu verstehen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 158/1993
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Gesetzesnummer
10007108
Dokumentnummer
NOR12081001
Alte Dokumentnummer
N5199326700J