Bundesrecht konsolidiert

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Schwankungsrückstellungs-Verordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schwankungsrückstellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 545/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

23.10.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. § 16

Text

Beobachtungszeitraum

Paragraph 2,
  1. Absatz einsBeobachtungszeitraum sind jeweils die 15, in der Hagel- und in der Kreditversicherung die 30 dem Bilanzjahr unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahre.
  2. Absatz 2Betreibt ein Versicherungsunternehmen einen Versicherungszweig noch nicht während des gesamten Beobachtungszeitraums gemäß Absatz eins,, mindestens aber zehn Geschäftsjahre vor dem Bilanzjahr, so gelten jeweils sämtliche Geschäftsjahre als Beobachtungszeitraum.

Schlagworte

Hagelversicherung

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10007108

Dokumentnummer

NOR12077314

Alte Dokumentnummer

N5199110008Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/545/P2/NOR12077314

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