Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schwankungsrückstellungs-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
23.10.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16
Text
Beobachtungszeitraum
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsBeobachtungszeitraum sind jeweils die 15, in der Hagel- und in der Kreditversicherung die 30 dem Bilanzjahr unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahre.
(2)Absatz 2Betreibt ein Versicherungsunternehmen einen Versicherungszweig noch nicht während des gesamten Beobachtungszeitraums gemäß Abs. 1, mindestens aber zehn Geschäftsjahre vor dem Bilanzjahr, so gelten jeweils sämtliche Geschäftsjahre als Beobachtungszeitraum.Betreibt ein Versicherungsunternehmen einen Versicherungszweig noch nicht während des gesamten Beobachtungszeitraums gemäß Absatz eins,, mindestens aber zehn Geschäftsjahre vor dem Bilanzjahr, so gelten jeweils sämtliche Geschäftsjahre als Beobachtungszeitraum.
Schlagworte
Hagelversicherung
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Gesetzesnummer
10007108
Dokumentnummer
NOR12077314
Alte Dokumentnummer
N5199110008Y