Bundesrecht konsolidiert

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Schwankungsrückstellungs-Verordnung § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schwankungsrückstellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 545/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

23.10.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. § 16

Text

Paragraph 18,
  1. Absatz einsIm Geschäftsjahr der erstmaligen Bildung einer Schwankungsrückstellung und in den folgenden sechs Geschäftsjahren ist es zulässig, die sich nach dem zweiten Abschnitt ergebenden Zuführungsbeträge gemäß Absatz 2, zu vermindern.
  2. Absatz 2Wird Absatz eins, angewendet, so sind die sich für einzelne Versicherungszweige ergebenden Zuführungsbeträge in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Summe aller Zuführungsbeträge abzüglich der Summe aller sich rechnerisch ergebenden Entnahmebeträge, soweit diese die zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres vorhandene Schwankungsrückstellung des Versicherungszweiges übersteigen, zur Summe aller Zuführungsbeträge entspricht. Beim Kürzungsverfahren ist getrennt nach direktem und indirektem Geschäft vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10007108

Dokumentnummer

NOR12077330

Alte Dokumentnummer

N5199110024Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/545/P18/NOR12077330

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