Bundesrecht konsolidiert

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Schwankungsrückstellungs-Verordnung § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schwankungsrückstellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 545/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

23.10.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. § 16

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsWird in einem Versicherungszweig zum Ende des der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung vorausgehenden Geschäftsjahres eine Schwankungsrückstellung ausgewiesen und wären nach der bisherigen Berechnungsmethode die Voraussetzungen zur Bildung einer Schwankungsrückstellung auch im Geschäftsjahr der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung erfüllt, liegen jedoch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, nicht vor, so ist Paragraph 13, Absatz eins, anzuwenden.
  2. Absatz 2Liegt der auf Grund dieser Verordnung ermittelte Sollbetrag unter der für einen bestimmten Versicherungszweig zum Ende des der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung vorangehenden Geschäftsjahres gebildeten Schwankungsrückstellung, so gilt für die Auflösung des Differenzbetrages Paragraph 13, Absatz eins,

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10007108

Dokumentnummer

NOR12077329

Alte Dokumentnummer

N5199110023Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/545/P17/NOR12077329

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