(1)Absatz einsWird in einem Versicherungszweig zum Ende des der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung vorausgehenden Geschäftsjahres eine Schwankungsrückstellung ausgewiesen und wären nach der bisherigen Berechnungsmethode die Voraussetzungen zur Bildung einer Schwankungsrückstellung auch im Geschäftsjahr der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung erfüllt, liegen jedoch die Voraussetzungen gemäß § 8 nicht vor, so ist § 13 Abs. 1 anzuwenden.Wird in einem Versicherungszweig zum Ende des der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung vorausgehenden Geschäftsjahres eine Schwankungsrückstellung ausgewiesen und wären nach der bisherigen Berechnungsmethode die Voraussetzungen zur Bildung einer Schwankungsrückstellung auch im Geschäftsjahr der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung erfüllt, liegen jedoch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, nicht vor, so ist Paragraph 13, Absatz eins, anzuwenden.