5. Abschnitt
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
§ 16. Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 beginnen. Paragraph 16, Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 beginnen.