Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schwankungsrückstellungs-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
23.10.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16
Text
4. Abschnitt
Vorgangsweise bei besonderen Rückversicherungsvereinbarungen
§ 15.Paragraph 15,
Erfolgt die Rückversicherung derart, daß die dem Rückversicherer zustehenden Anteile an den Prämien nicht auf Basis von 100 vH der Prämien der Gesamtrechnung ermittelt werden, so sind für Zwecke der Ermittlung der Schwankungsrückstellung von den Eigenbehaltsprämien aliquot die nicht dem Rückversicherer abgegebenen Anteile in Abzug zu bringen. Der Berechnung der Bildung, der Zuführungen, der Höhe, der Entnahmen und der Auflösung der Schwankungsrückstellung gemäß dem zweiten Abschnitt sind dann die derart berichtigten Eigenbehaltsprämien zugrunde zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Gesetzesnummer
10007108
Dokumentnummer
NOR12077327
Alte Dokumentnummer
N5199110021Y