Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schwankungsrückstellungs-Verordnung § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schwankungsrückstellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 545/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

23.10.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. § 16

Text

4. Abschnitt
Vorgangsweise bei besonderen Rückversicherungsvereinbarungen

Paragraph 15,

Erfolgt die Rückversicherung derart, daß die dem Rückversicherer zustehenden Anteile an den Prämien nicht auf Basis von 100 vH der Prämien der Gesamtrechnung ermittelt werden, so sind für Zwecke der Ermittlung der Schwankungsrückstellung von den Eigenbehaltsprämien aliquot die nicht dem Rückversicherer abgegebenen Anteile in Abzug zu bringen. Der Berechnung der Bildung, der Zuführungen, der Höhe, der Entnahmen und der Auflösung der Schwankungsrückstellung gemäß dem zweiten Abschnitt sind dann die derart berichtigten Eigenbehaltsprämien zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10007108

Dokumentnummer

NOR12077327

Alte Dokumentnummer

N5199110021Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/545/P15/NOR12077327

Navigation im Suchergebnis