(1)Absatz einsWird der Betrieb eines Versicherungszweiges gemäß § 1 neu aufgenommen, so ist der zweite Abschnitt dieser Verordnung erstmals anzuwenden, sobald ein mindestens dreijähriger eigener Beobachtungszeitraum zur Verfügung steht. Der eigene Beobachtungszeitraum beginnt frühestens mit jenem Geschäftsjahr, in dem die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des betreffenden Versicherungszweiges erstmals zwei Millionen Schilling übersteigen. Der eigene Beobachtungszeitraum ist durch jene Schadensätze auf einen zehnjährigen Beobachtungszeitraum zu ergänzen, die sich aus den Daten aller zum Betrieb des betreffenden Versicherungszweiges in Österreich zugelassenen Versicherungsunternehmen ergeben; diese Daten werden dem Unternehmen von der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt. Für die Schadensätze zur Ergänzung des eigenen Beobachtungszeitraums gilt § 15 nicht.Wird der Betrieb eines Versicherungszweiges gemäß Paragraph eins, neu aufgenommen, so ist der zweite Abschnitt dieser Verordnung erstmals anzuwenden, sobald ein mindestens dreijähriger eigener Beobachtungszeitraum zur Verfügung steht. Der eigene Beobachtungszeitraum beginnt frühestens mit jenem Geschäftsjahr, in dem die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des betreffenden Versicherungszweiges erstmals zwei Millionen Schilling übersteigen. Der eigene Beobachtungszeitraum ist durch jene Schadensätze auf einen zehnjährigen Beobachtungszeitraum zu ergänzen, die sich aus den Daten aller zum Betrieb des betreffenden Versicherungszweiges in Österreich zugelassenen Versicherungsunternehmen ergeben; diese Daten werden dem Unternehmen von der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt. Für die Schadensätze zur Ergänzung des eigenen Beobachtungszeitraums gilt Paragraph 15, nicht.