(5)Absatz 5Ist innerhalb des Abs. 1 Z 2, 6, 8, 16 oder 18 für keinen der mit einem Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige die Voraussetzung des § 8 Z 1 mehr erfüllt, so kann zu dem entsprechenden, mit einer Zahl bezeichneten Versicherungszweig übergegangen werden.Ist innerhalb des Absatz eins, Ziffer 2,, 6, 8, 16 oder 18 für keinen der mit einem Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige die Voraussetzung des Paragraph 8, Ziffer eins, mehr erfüllt, so kann zu dem entsprechenden, mit einer Zahl bezeichneten Versicherungszweig übergegangen werden.