Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 53/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

04.01.2008

Abkürzung

VVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Verfahren

Paragraph 10,
  1. Absatz einsAuf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. und der römisch IV. Teil und hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 des AVG sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Vollstreckung unzulässig ist oder
    2. Ziffer 2
      die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
    3. Ziffer 3
      die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit Paragraph 2, im Widerspruch stehen.
  3. Absatz 3Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie geht an den Landeshauptmann, sofern es sich aber um eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich des Landes handelt, an die Landesregierung. Die demnach zuständige Behörde entscheidet endgültig.

Anmerkung

In den Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung (vgl. Art. 78a und Art. 78b B-VG; §§ 2 und 4 SPG) geht der Instanzenzug an die Sicherheitsdirektion.

Schlagworte

Rechtsschutz, Vollstreckungsbekämpfung, Instanzenzug,
Berufungsgründe

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005772

Dokumentnummer

NOR12063186

Alte Dokumentnummer

N4199114151J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/53/P10/NOR12063186

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