Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
04.01.2008
Abkürzung
VVG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Verfahren
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsAuf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. und der IV. Teil und hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 des AVG sinngemäß anzuwenden.Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. und der römisch IV. Teil und hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn
die Vollstreckung unzulässig ist oder
die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit Paragraph 2, im Widerspruch stehen.
(3)Absatz 3Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie geht an den Landeshauptmann, sofern es sich aber um eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich des Landes handelt, an die Landesregierung. Die demnach zuständige Behörde entscheidet endgültig.
Anmerkung
In den Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung (vgl. Art. 78a und Art. 78b B-VG; §§ 2 und 4 SPG) geht der Instanzenzug an die Sicherheitsdirektion.
Schlagworte
Rechtsschutz, Vollstreckungsbekämpfung, Instanzenzug,
Berufungsgründe
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005772
Dokumentnummer
NOR12063186
Alte Dokumentnummer
N4199114151J