Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 53/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

VVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Allgemeine Grundsätze

Paragraph eins,
  1. Absatz einsVorbehaltlich des Paragraph 3, Absatz 3, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden
    1. Ziffer eins
      die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide;
    2. Ziffer 2
      soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,
      1. Litera a
        die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;
      2. Litera b
        die Vollstreckung der von Gemeindebehörden - ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut - erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden;
    3. Ziffer 3
      die Einbringung von Geldleistungen, für die durch besondere Vorschriften die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.
  2. Absatz 2Absatz eins, Ziffer eins und 2 gilt auch für die Landespolizeidirektionen innerhalb ihres Wirkungsbereiches.
  3. Absatz 3Die öffentlichen Abgaben und Beiträge und die ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen werden, soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben geltenden Vorschriften von den hiezu berufenen Organen eingebracht.

Schlagworte

Zuständigkeit, Vollstreckungsbehörden, Bescheidvollstreckung, Beliehene, übertragener Wirkungsbereich, Selbstverwaltung, Selbstverwaltungskörper, Rückstandsausweis

Im RIS seit

25.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005772

Dokumentnummer

NOR40139126

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/53/P1/NOR40139126

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