Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

14.08.2018

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Kosten des Strafverfahrens

Paragraph 64,
  1. Absatz einsIn jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
  2. Absatz 2Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
  3. Absatz 3Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (Paragraph 76, AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

    Anmerkung, Absatz 3 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.33 aus 2013,)

  4. Absatz 4Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Absatz eins und Paragraph 54 d,) und der Barauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß sie erfolglos wäre.
  5. Absatz 5Die Paragraphen 14 und 54b Absatz eins und 1a sind sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6Wird einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen.

Im RIS seit

25.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR40147744

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P64/NOR40147744

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