(4)Absatz 4Jugendliche sind über ihr Recht gemäß Abs. 2 nach der Festnahme, über ihr Recht gemäß Abs. 3 in der Ladung zu belehren.Jugendliche sind über ihr Recht gemäß Absatz 2, nach der Festnahme, über ihr Recht gemäß Absatz 3, in der Ladung zu belehren.