Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 54b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54b

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Vollstreckung von Geldstrafen

Paragraph 54 b,
  1. Absatz einsRechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind zu vollstrecken.
  2. Absatz 2Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
  3. Absatz 3Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Schlagworte

Zahlungserleichterung, Rate

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR12063158

Alte Dokumentnummer

N4199114121J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P54b/NOR12063158

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