Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 54b
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.2013
Abkürzung
VStG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Vollstreckung von Geldstrafen
§ 54b.Paragraph 54 b,
(1)Absatz einsRechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind zu vollstrecken.
(2)Absatz 2Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3)Absatz 3Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.
Schlagworte
Zahlungserleichterung, Rate
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR12063158
Alte Dokumentnummer
N4199114121J