Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 37a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37a

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 37 a,
  1. Absatz einsDie Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,
    1. Ziffer eins
      wenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, Ziffer eins und 2 für eine Festnahme vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      wenn andernfalls
      1. Litera a
        die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder
      2. Litera b
        die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
    Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 3,, Absatz 5,, Absatz 6, erster Satz sowie Absatz 8, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Leistet der Betretene im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.
  4. Absatz 4Über die vorläufige Sicherheit oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.
  5. Absatz 5Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß Paragraph 37, Absatz 5, der Verfall ausgesprochen wird. Paragraph 37, Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.

Im RIS seit

25.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR40147721

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P37a/NOR40147721

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