Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

VerwaltungsstrafgesetzNächster Suchbegriff 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ Vorheriger Suchbegriff33Nächster Suchbegriff

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

17.04.2024

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Vernehmung

Paragraph Vorheriger Suchbegriff33,
  1. Absatz einsJeder Beschuldigte ist bei Beginn seiner ersten Vernehmung über den Vornamen und den Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, den Personenstand, die Beschäftigung und den Wohnort sowie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten zu befragen. Sind die Angaben darüber schon in den Akten enthalten, so sind sie dem Beschuldigten zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzuhalten.
  2. Absatz 2Der Beschuldigte ist, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers, in einer für ihn verständlichen Sprache über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen, über das Recht, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen, und über das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers zu belehren. Der Umstand der Belehrung sowie der Verzicht auf Beiziehung eines Verteidigers sind schriftlich festzuhalten.
  3. Absatz 3Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden. Er darf nicht durch Zwangsmittel, Drohungen, Versprechungen oder Vorspiegelungen zu Äußerungen genötigt oder bewogen werden. Die Stellung von Fragen, in welchen eine nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird, ist nicht zulässig. Fragen, wodurch Umstände vorgehalten werden, die erst durch die Antwort festgestellt werden sollen, dürfen erst dann gestellt werden, wenn der Befragte nicht in anderer Weise zu einer Erklärung über dieselben geführt werden konnte; die Fragen sind in solchen Fällen wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Der Beschuldigte darf nicht durch Zwangsstrafen zur Herausgabe von Tatgegenständen und Beweismitteln verhalten werden.

Schlagworte

Einkommensverhältnisse

Im RIS seit

17.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR40205635

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P33/NOR40205635

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