Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

Paragraph 22,
  1. Absatz einsHat jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen.
  2. Absatz 2Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndenden strafbaren Handlungen.

Schlagworte

Realkonkurrenz, Idealkonkurrenz, Kumulation, Spezialität, Konsumtion,
Subsidiarität

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR12063105

Alte Dokumentnummer

N4199114068J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P22/NOR12063105

Navigation im Suchergebnis