Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 64
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
AVG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz einsRechtzeitig eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wirkung.
(2)Absatz 2Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Schlagworte
Exekution, Bescheidwirkung, Ausschluß, Aberkennung, Vollzug, Rechtsmittel
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR12063055
Alte Dokumentnummer
N4199114016J