Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 64,
  1. Absatz einsRechtzeitig eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Schlagworte

Exekution, Bescheidwirkung, Ausschluß, Aberkennung, Vollzug, Rechtsmittel

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12063055

Alte Dokumentnummer

N4199114016J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P64/NOR12063055

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