Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 50

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 50,

Jeder Zeuge ist zu Beginn seiner Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu ermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Er ist auch auf die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage, auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12063038

Alte Dokumentnummer

N4199113999J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P50/NOR12063038

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