Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

§ 33.
  1. (1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
  2. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.
  3. (3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
  4. (4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Anmerkung

1. Vgl. auch das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983.
2. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008.

Schlagworte

Zivilkomputation, Hemmung, Fristablauf, Verlängerung

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40095824

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P33/NOR40095824

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