Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
28.02.2013
Abkürzung
AVG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 33.
(1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Anmerkung
1. Vgl. auch das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen,
BGBl. Nr. 254/1983.
2. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Art. 5,
BGBl. I Nr. 5/2008.
Schlagworte
Zivilkomputation, Hemmung, Fristablauf, Verlängerung
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR40095824