Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 32

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

5. Abschnitt: Fristen

Paragraph 32,
  1. Absatz einsBei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
  2. Absatz 2Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12063019

Alte Dokumentnummer

N4199113980J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P32/NOR12063019

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