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Abkommen zwischen der Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen Art. 1

Kurztitel

Abkommen zwischen der Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 387/1991

Typ

Vertrag - UdSSR

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.09.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 1

  1. Absatz einsIn diesem Abkommen
    1. Litera a
      umfaßt der Begriff „Investition“ alle Arten von Vermögenswerten, die ein Investor einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung veranlagt, und zwar insbesondere:
      • Strichaufzählung
        Gebäude, Anlagevermögen, Ausrüstung und andere materielle Werte;
      • Strichaufzählung
        Eigentum sowie sonstige dingliche Rechte, wie Pfandrechte, Nutzungsrechte und andere Rechte, die Verpflichtungen sichern;
      • Strichaufzählung
        Anteilsrechte und andere Formen von Beteiligungen;
      • Strichaufzählung
        Ansprüche auf Geld, das zur Schaffung wirtschaftlicher Werte gegeben wurde, oder auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
      • Strichaufzählung
        Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderrechte, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle, Gebrauchsmuster, Handelsnamen sowie technische Verfahren und Know-how;
      • Strichaufzählung
        Rechte zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit auf Grund einer Ermächtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Naturschätzen;
    2. Litera b
      bezeichnet der Begriff „Investor“
      • Strichaufzählung
        in bezug auf die Republik Österreich jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich besitzt und jede juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Republik Österreich gegründet wurde und ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat, welche jeweils im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
      • Strichaufzählung
        in bezug auf die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken jede Person, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
    3. Litera c
      umfaßt der Begriff „Erträge“ Beträge, die eine Investition erbringt oder erbringen könnte, insbesondere in Form von Gewinnen, Tantiemen, Dividenden, Zinsen, Zahlungen aus Lizenzen, Provisionen, Zahlungen für technische Hilfe und technische Serviceleistungen sowie andere Entgelte;
    4. Litera d
      bezeichnet der Begriff „Enteignung“ eine Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung einer Vertragspartei gegen die Investition eines Investors der anderen Vertragspartei.
  2. Absatz 2Dieses Abkommen erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich und auf das Hoheitsgebiet der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sowie die Wirtschaftszone und den Kontinentalschelf, die sich über die Territorialgewässer der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinaus erstrecken und über die sie in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Souveränitätsrechte und Jurisdiktion zum Zwecke der Erkundung, des Abbaus und des Schutzes von Bodenschätzen ausübt.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10007124

Dokumentnummer

NOR12077395

Alte Dokumentnummer

N5199110870X

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/387/A1/NOR12077395

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