Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Firmenbuchgesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

4. ABSCHNITT

Bestimmungen über die Löschung vermögensloser Gesellschaften

Auflösung zufolge Ablehnung des Konkurses mangels Masse

Paragraph 39,
  1. Absatz einsJede in das Firmenbuch einzutragende Gesellschaft ist außer den in anderen Gesetzen genannten Fällen mit Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den ein Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wird.
  2. Absatz 2Die Auflösung ist von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2011

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR12040975

Alte Dokumentnummer

N2199958444L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P39/NOR12040975

Navigation im Suchergebnis