Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Firmenbuchgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 35
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Abkürzung
FBG
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Einsicht bei Notaren
§ 35.Paragraph 35,
Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Firmenbuchabfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zu schaffen und jedermann Einsicht in das Firmenbuch zu gewähren (§ 9 HGB). Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Firmenbuchabfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zu schaffen und jedermann Einsicht in das Firmenbuch zu gewähren (Paragraph 9, HGB).
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2011
Gesetzesnummer
10002997
Dokumentnummer
NOR12035661
Alte Dokumentnummer
N2199113891J