Bundesrecht konsolidiert

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Firmenbuchgesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

28.07.2022

Außerkrafttretensdatum

30.11.2022

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Firmenbuchabfrage

Paragraph 34,
  1. Absatz einsNach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt.
  2. Absatz eins aElektronische Auszüge aus der Datenbank des Firmenbuchs sind zu beglaubigen. Der Beglaubigungsvermerk besteht darin, dass mit der elektronischen Signatur der Justiz (Paragraph 89 c, Absatz 3, GOG) bestätigt wird, dass die Urkunde mit den in der Firmenbuchdatenbank gespeicherten Daten übereinstimmt.
  3. Absatz eins bFür die Einzelabfrage ist auch ein Teilauszug (Kurzinformation) anzubieten, der neben der Firmenbuchnummer die Firma, die Rechtsform, den Sitz, den Registerstaat und die Geschäftsanschrift des Rechtsträgers enthält.
  4. Absatz 2Firmenbuchabfragen, die sich auf den gesamten Datenbestand des Firmenbuchs, auf Veränderungen desselben oder auf beides beziehen, können vom Bundesminister für Justiz nach den Bestimmungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 (IWG 2022), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022, in der jeweils geltenden Fassung, lizenziert werden; die Lizenz darf in Ansehung personenbezogener Daten nur eine Verwendung im Zusammenhang mit den Zwecken des Firmenbuchs erlauben.

Anmerkung

EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2017

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40245828

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P34/NOR40245828

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