Bundesrecht konsolidiert

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Firmenbuchgesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.05.2017

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Firmenbuchabfrage

Paragraph 34,
  1. Absatz einsNach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt.
  2. Absatz eins aElektronische Auszüge aus der Datenbank des Firmenbuchs sind zu beglaubigen. Der Beglaubigungsvermerk besteht darin, dass mit der elektronischen Signatur der Justiz (Paragraph 89 c, Absatz 3, GOG) bestätigt wird, dass die Urkunde mit den in der Firmenbuchdatenbank gespeicherten Daten übereinstimmt.
  3. Absatz 2Firmenbuchabfragen, die sich auf den gesamten Datenbestand des Firmenbuchs, auf Veränderungen desselben oder auf beides beziehen, können vom Bundesminister für Justiz nach den Bestimmungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2005, in der jeweils geltenden Fassung, lizenziert werden; die Lizenz darf in Ansehung personenbezogener Daten nur eine Verwendung im Zusammenhang mit den Zwecken des Firmenbuchs erlauben.

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40177117

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P34/NOR40177117

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