Bundesrecht konsolidiert

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Firmenbuchgesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Firmenbuchabfrage

Paragraph 34,
  1. Absatz einsNach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt.
  2. Absatz 2Firmenbuchabfragen, die sich auf sämtliche Eintragungen aller Firmenbuchgerichte oder zumindest eines Firmenbuchgerichtes beziehen (Sammelabfragen), können nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten durch Übermittlung eines Sammelauszugs auf einem besonderen Datenträger erledigt werden. Die Sammelabfrage ist bei einem Firmenbuchgericht schriftlich einzubringen. Die Eintragungen, die der Sammelauszug enthalten soll, sind dabei durch Angabe eines Stichtages, wenn sich die Abfrage aber auf die während eines bestimmten Zeitraums (bestimmter Zeiträume) geänderten und neu hinzugekommenen Eintragungen bezieht, durch Angabe der Stichtage für Beginn und Ende des Zeitraums zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2011

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR12036750

Alte Dokumentnummer

N2199328831J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P34/NOR12036750

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