Bundesrecht konsolidiert

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Firmenbuchgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.05.2017

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Mitteilungspflichten

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Gerichte und Verwaltungsbehörden, die Staatsanwaltschaften, die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, sowie die Notare als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung oder Eintragung dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
  2. Absatz 2Die Gewerbebehörde ist verpflichtet, bei den nach Paragraph 2, eingetragenen Rechtsträgern den Gewerberechtswortlaut, Gewerbeinhaber, gewerberechtlichen Geschäftsführer oder Pächter, Fortbetriebsberechtigten, Standort und die Zwangsverpachtung oder Zwangsverwaltung sowie alle Änderungen und Löschungen der oben genannten Daten unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Dieser Mitteilungspflicht ist durch Verknüpfung der Daten des Zentralen Gewerberegisters mit der Datenbank des Firmenbuchs nachzukommen.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. I Nr. 10/1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR12039259

Alte Dokumentnummer

N2199715154A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P13/NOR12039259

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