Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Zypern) Art. 4

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Zypern)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 709/1990

Typ

Vertrag - Zypern

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 4

Ansässige Person

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
  2. Absatz 2Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
    1. Litera a
      Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
    2. Litera b
      kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
    3. Litera c
      hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
    4. Litera d
      ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen gemäß Artikel 25 zu regeln.
  3. Absatz 3Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10004638

Dokumentnummer

NOR12050651

Alte Dokumentnummer

N3199010304L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/709/A4/NOR12050651

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